Im Kern seiner Entscheidung setzt sich der Senat mit der Frage auseinander, ob § 13 TMG den Charakter einer marktverhaltensregelnden Norm aufweist und Marktteilnehmer aufgrund einer fehlenden abgemahnt werden können.

Sachverhalt 

Anlass dieser Entscheidung war ein Streit zwischen zwei Wettbewerbern, die Steuerberatungsdienstleistungen anboten. Die Antragsgegnerin hatte auf Ihrer Webseite ein Kontaktformular integriert. Im Rahmen der Datenschutzerklärung, in der entsprechend § 13 TMG üblicherweise über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und – verwendung unterrichtet wird, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht auf das vorgehaltene Kontaktformular hingewiesen.

Die Antragsstellerin hat sie daraufhin abgemahnt und vor dem LG Köln ein positives Urteil erstritten. Hiergegen wehrte sich die Antragsgegnerin erfolglos in der Berufung vor dem OLG Köln.

Ist §13 TMG eine Marktverhaltensnorm?

Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Marktverhaltensnorm). Ob § 13 TMG eine solche Markverhaltensnorm darstellt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Die jüngere Instanzenrechtsprechung (zuletzt LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15), der sich nunmehr auch das OLG Köln anschließt, spricht § 13 TMG einen solchen Charakter mit der Begründung zu, dass § 13 TMG auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützt. Dabei bezieht sich der Senat wörtlich auf die vom OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12) ins Feld geführte Begründung:

„Das OLG Hamburg (Urteil vom 27.6.2013, 3 U 26/12) hat die Ansicht vertreten, dass § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG darstelle. Es hat hierzu ausgeführt:

„Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“

Ein Webseitenbetreiber hat demnach eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, die vollständig über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichtet. Da die Antragsgegnerin im Rahmen der Datenschutzerklärung jedoch unstreitig nicht über das vorgehaltene Kontaktformular informiert hat, kam sie dieser Pflicht nicht nach.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist Webseitenbetreibern anzuraten ausführlich über die erhobenen und verwendeten Daten zu informieren. Fehlen Angaben, besteht das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Mitbewerber oder einem Verbraucherschutzverband.