Informationstechnologierecht (kurz: IT-Recht)
Das IT-Recht bildet sowohl in meiner selbstständigen Arbeit als Rechtsanwalt, als auch im Rahmen meiner Arbeit als Legal Counsel den Schwerpunkt meiner beruflichen Tätigkeit. Ich möchte Ihnen nachfolgend daher einen Überblick über die Vielschichtigkeit dieses Rechtsgebietes und meine Leistungen in diesem Bereich verschaffen.
Ein originäres Gesetz, dass sich ausschließlich mit dem IT-Recht auseinandersetzt gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht und wird es künftig auch nicht geben.
Vielmehr handelt es sich bei dem IT-Recht um eine Querschnittsmaterie, die mittlerweile nahezu alle Rechtsgebiete berührt. Den Kern bilden dabei das Datenschutzrecht, das Immaterialgüterrecht (z.B. das Urheberrecht) und in Teilen sicherlich auch das Wettbewerbsrecht.
In den vergangenen Jahren ist das Datenschutzrecht zunehmend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. Hierfür sorgte zum einen die diversen Datenschutzskandale, die die deutsche Wirtschaft erschütterten, zum anderen aber auch die Rechtsprechung des EUGH, der den Datenschutz in seinen Entscheidungen vom 13.05.2014 – C 131/12 und vom 06.10.2015 – C 362/14 stärkte. Sicherlich ist aber auch die zunehmende Digitalisierung ein bedeutender Punkt, da das Missbrauchspotenzial von personenbezogenen Daten in einer digitalisierten Welt gestiegen ist. Das Datenschutzrecht soll den Einzelnen jedoch gerade vor der missbräuchlichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten schützen.
Da ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zumeist bußgeldbewährt (Bußgeld bis zu 300.000 €) und unter Umständen auch strafrechtliche Relevanz haben kann, empfiehlt es sich für Unternehmen möglichst frühzeitig Konzepte auf Konformität mit dem Datenschutz zu prüfen. Dies beginnt zumeist bei der Frage, ob ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss (§ 4f BDSG) und endet in komplizierteren Fragestellungen zur Zulässigkeit von Datenübertragungen in das außereuropäische Ausland. Dazwischen liegen Bereiche, die jedes Unternehmen betreffen, wie der richtige Umgang mit Arbeitnehmer- und/oder Bewerberdaten oder die private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz.
Durch das In-Kraft-Treten der EU-Datenschutzgrundverordnung am 25.05.2016 wird der Datenschutz in Europa in weiten Teilen harmonisiert. Die Regelungen müssen bis zum 25.05.2018 von den Unternehmen umgesetzt werden. Allein die Tatsache, dass dann Bußgelder von bis zu vier Prozent des globalen Unternehmensumsatzes und/oder 20 Millionen Euro für betroffene Manager oder andere Entscheidungsträger möglich sind, zeigt auf, dass der Datenschutz künftig zunehmend Bedeutung erlangen wird.
Beispiele aus der Praxis
Personenbezogene Daten im Bewerberprozess
Bewerbungsprozesse müssen sich ebenfalls an den datenschutzrechtlichen Vorschriften orientieren. Regelmäßig erhält das Unternehmen von dem Bewerber eine erhebliche Anzahl von personenbezogenen Daten, um sich ein aussagekräftiges Bild von dem Bewerber zu machen. Das datenverarbeitende Unternehmen darf jedoch nicht wahllos jegliche personenbezogenen Daten von den Bewerbern erheben. Während Stammdaten wie z.B. Name, Anschrift und Telefonnummer immer erhoben werden dürfen, sollte bei darüberhinausgehenden Daten immer die Frage gestellt werden, ob der Arbeitgeber an diesen Daten ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat (BAG, NJW 1958, 516). Hierzu existiert eine langjährige Rechtsprechung, die bei der Gestaltung des Bewerberprozesses Beachtung finden sollte.
Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärung
Zunehmend werden datenschutzrechtliche Unzulänglichkeiten von Unternehmen auch mithilfe des Wettbewerbsrechts geklärt. Nach § 13 TMG ist jeder Betreiber einer Webseite verpflichtet die Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Üblicherweise wird der Betreiber einer Webseite dieser Unterrichtungspflicht gerecht, wenn er eine umfängliche Datenschutzerklärung vorhält. Fehlt eine Datenschutzerklärung, so sehen dies verschiedene Gerichte als ein Verstoß gegen § 3a UWG an (so zuletzt das Landgericht Köln, Beschluss vom 07.01.2016 – 315 O 550/15).
Zudem können Verbraucherverbände Regelungen abmahnen, welche die Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch ein Unternehmen oder deren Verarbeitung zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibers einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, betreffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG).
Prüfung von negativen Einträgen in der Datenbank der SCHUFA Holding AG
Auch die Eintragung eine offene Forderung in die Datenbank der SCHUFA Holding AG (negativer SCHUFA-Eintrag) muss sich am Datenschutzrecht messen lassen. Im Zentrum der Auseinandersetzungen zwischen dem Betroffenen und dem eintragenden Unternehmen steht § 28a BDSG, dessen strenge Voraussetzungen das eintragende Unternehmen zu beachten hat. Neben § 28a BDSG besteht für das eintragende Unternehmen auch die Möglichkeit in die Datenübertragungen durch die sog. SCHUFA-Klausel einzuwilligen. Aber auch diese Einwilligungsklausel muss sich an den strengen Voraussetzungen des § 4a BDSG messen lassen.
Auch das Urheberrecht ist durch die zunehmende Digitalisierung allgegenwärtig geworden. Ob man über soziale Medien Lichtbilder von Freunden teilt oder sein YouTube-Video mit Musik untermalt – in jedem Fall sind urheberrechtliche Fragestellungen zu klären.
Was schützt das Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt den Schöpfer eines Werkes vor Entstellung oder unberechtigter Verwertung durch Dritte. Ist der Urheber bereits verstorben stehen den Erben die jeweiligen Rechte zu, soweit das Urheberrechtsgesetz (UrhG) dies nicht ausdrücklich ausschließt.
Geschützte Werke sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Explizit führt das Gesetz z.B. Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), Werke der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG) oder Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) an. Den Werken ist – ungeachtet der Form des Werkes – gemein, dass Sie auf einem persönlich geistigen Schöpfungsprozess beruhen, § 2 Abs. 2 UrhG.
Ideenschutz in IT-Projekten
Bloße Ideen, die noch keine konkrete Ausdrucksform erfahren haben, sind hingegen nicht geschützt. Insbesondere bei der Entwicklung von Softwareprojekten ist diese Fragestellung immer präsent. Wird z.B. ein IT-Projekt von einem IT-Dienstleister zum Abschluss gebracht, verbleiben an dieser Stelle immer Restinformationen (Residual Information). Üblicherweise wird in diesem Falle eine Klausel zu Gunsten des Auftragnehmers vereinbart, entsprechende Ideen oder erworbenes Know-How zu nutzen. Vermehrt wird jedoch auch versucht Klauseln in Verträgen zu etablieren, die eine schriftliche Fixierung des Know-Hows verbieten.
Software und Urheberrecht
Der Schutzgegenstand und die erforderliche Schöpfungshöhe ist für Software in § 69a UrhG geregelt. Geschützt ist danach das Computerprogramm in jeder Form, einschließlich des Entwurfsmaterials. Streit besteht in diesem Zusammenhang häufig zu der Frage, ob Bildschirmmasken oder Webseiten von diesem Schutz erfasst sind. In beiden Fällen nimmt die Rechtsprechung nur zögerlich einen urheberrechtlichen Schutz an. Das Landgericht Düsseldorf hat jedoch klargestellt, dass das Design einer Webseite sehr wohl nach dem Geschmacksmusterrecht – heute Designrecht – geschützt ist (LG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2013 – 12 O 381/10).
Urheberrechte in der IT-Vertragsgestaltung
Die Vielfalt von Software findet sich auch in den verschiedenen Arten der Vertragsgestaltung wieder. Dabei kann man grob zwischen (individuellen) Softwareerstellungsverträgen und (standardisierten) Softwareüberlassungsverträgen unterscheiden. Natürlich müssen hierbei aktuelle Entwicklungen wie z.B. Software-as-a-Service-Modelle oder Click-Wrap-Verträge und deren Besonderheiten berücksichtigt werden.
Der Dreh- und Angelpunkt eines jeden Softwarevertrags ist jedoch die Einräumung von Nutzungsrechte. An dieser Stelle ist von beiden Parteien eine hohe Aufmerksamkeit geboten, da die Gestaltungsmöglichkeiten breit gefächert sind und mit dem angestrebten Einsatz im Unternehmen übereinstimmen sollte. Oft werden auch Verwendungsbeschränkungen zu Lasten des Lizenznehmers in den Softwareverträgen verwendet, deren Wirksamkeit jedoch oft fraglich ist. Insbesondere vertraglich verankerte Weitergabeverbote sind dabei kritisch zu betrachten.
Urheberrechtsverletzungen und ihre Folgen
Verstößt der Lizenznehmer gegen die vertraglichen Regelungen und nutzt die Software über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus, stehen dem verletzten Rechteinhaber und Lizenzgeber umfangreiche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.
Üblicherweise werden diese Ansprüche außergerichtlich im Rahmen einer kostenpflichtigen Abmahnung geltend gemacht. Sofern auf die Abmahnung keine oder nur eine unzureichende Reaktion erfolgt, können Ansprüche im gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden. Dabei ist immer an eine Durchsetzung der Unterlassungsansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu denken. Hier sollte sich jedoch nur auf die eindeutigen Verstöße gegen einen bestehenden Urheberrechtsschutz beschränkt werden, da kompliziert nachweisbare Urheberrechtsverstößen in diesen Fällen nur selten Aussicht auf Erfolg haben. Angesichts des erheblichen Kostenrisikos ist hier vielmehr die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens anzuraten. Im Hauptsacheverfahren können neben dem Unterlassungsanspruch auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Beispiele aus der Praxis
Abmahnungen wegen Handel mit gebrauchter Software
Open Source Software
Das Wettbewerbsrecht schützt Marktteilnehmer, insbesondere Mitbewerber und Verbraucher, vor unlauteren Verhaltensweisen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und zahlreiche Nebengesetze wie z.B. die Preisangabeverordnung (PAngV) oder das Telemediengesetz (TMG).
Die zentrale Vorschrift des Wettbewerbsrecht ist § 3 Abs. 1 UWG. Danach sind alle geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.
Auch für den Bereich der Informationstechnologie hat diese Vorschrift eine immense, nicht zu unterschätzende, Bedeutung. Die jüngere Vergangenheit hat des Öfteren bereits gezeigt, dass gerade neue technologische Entwicklungen dazu genutzt wurden, Marktteilnehmer zu manipulieren und sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Mitbewerber, Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, Verbraucherzentralen, die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern können sich in diesen Fällen zur Wehr setzen und den Verletzter auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der vielschichtigen Rechtsprechung empfiehlt es sich neue Konzepte immer einer rechtlichen Überprüfung mit Blick auf das Wettbewerbsrecht und relevanten Nebengesetzen zu unterziehen, um außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren vorzubeugen.
Beispiele aus der Praxis
E-Mail-Marketing
Verknappung des Warenangebots
Selbstverständlich ist es unbedenklich, wenn Sie den konkreten Warenbestand anzeigen. In diesem Falle täuschen Sie den Verbraucher schließlich nicht über den Warenbestand.
Schleichwerbungen auf Social Media Plattformen
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