Am 19. September hat Twitter das 140 Zeichen Limit aufgelockert. Erwähnte Nutzernamen, angehängte Videos, Bilder oder Umfragen werden fortan nicht mehr in die Zeichenzählung miteinbezogen. Die Community steht dieser Veränderung gespalten gegenüber. Während sich die einen über den neu gewonnenen Gestaltungsspielraum freuen, stellen die anderen heraus, dass die 140 Zeichen für Twitter gerade charakteristisch sind. Schließlich rege die Limitierung auf 140 Zeichen in vielen Fällen zum Nachdenken an, was man überhaupt posten möchte.

Ungeachtet der Diskussion über die 140-Zeichen-Regel hatte kürzlich das OLG Köln (Urt. v. 08.04.2016, Az. 6 U 120/15) über den urheberrechtlichen Schutz des Buchtitels „Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung – Wenn das Haus nasse Füße hat“ zu entscheiden, der aus lediglich 114 Zeichen besteht. Gegenstand des Rechtsstreits war ein Tweet eines Unternehmens mit folgendem Inhalt:

„Wenn das Haus nasse Füße hat“ #Mauerwerkstrockenlegung – mit Rat und Tat „Da werden Sie geholfen (bit.ly/xxxxxx)“

Der Buchautor sah sich mit diesem Tweet in seinem Urheberrecht verletzt. In seinen Augen sei der Untertitel „Wenn das Haus nasse Füße hat“ urheberrechtlich geschützt. Da dem Unternehmen keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden, handele es schlichtweg rechtswidrig.

Kein Urheberschutz mangels Originalität

Dem folgten aber weder das Landgericht, noch das Oberlandesgericht Köln. Die von den Richtern angeführten Argumente überzeugen dabei auf ganzer Linie. So stellt der Senat deutlich heraus, dass mit längeren Texten ein größerer Gestaltungsspielraum einhergeht, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Im Umkehrschluss – so der Senat – gelte demnach auch, dass bei kurzen Texten höhere Anforderungen an die Originalität und eigenschöpferische Prägung zu stellen sind. Nur so kann gewährleistet werden, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden.

Vor diesem Hintergrund kommt dem Untertitel „Wenn das Haus nasse Füße hat“ keine eigenschöpferische Prägung zu. Die Formulierung vermittelt weder einen besonders originellen gedanklichen Inhalt, noch handele es sich um einen schützenswerten Aphorismus. Auch sei dem Ausdruck kein eigenständiger gedanklicher Inhalt zu entnehmen. Vielmehr sei der Satz inhaltlich offen formuliert, so dass es mehrere Alternativen gäbe den Satz fortzusetzen.

Fazit:

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Köln ist in der Argumentation überzeugend und nachvollziehbar. Hätten die Richter an dieser Stelle einen anderen – weniger strengen Maßstab – angelegt, hätte dies deutliche Auswirkungen auf die Nutzung von Twitter gehabt. Auf der anderen Seite zeigt das Urteil aber auch auf, dass 140 Zeichen durchaus ausreichen können, um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk zu erzeugen. Hier ist jedoch Kreativität gefragt.

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